Allgemeine News Dem Handwerk zuliebe!
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Geschrieben von: Lukas Hodiamont   
Sontag, 01. Oktober 2006 23:00

In eigener Sache - dem Handwerk zuliebe!
Obwohl ich wenig in Reiterforen schreibe, lese ich doch regelmäßig Beiträge in diesen Foren. Was mir dabei auffällt ist, daß es immer mehr Reiter gibt, die mit der Paßform und Ausführung ihres Sattels unzufrieden sind. Geschimpft wird dann generell über die "Sattler". Ebenfalls finde ich dann Beiträge von "Ratgebern" die dort als "Briefkastentante" fungieren und mehr oder weniger gute Ratschläge zur Abhilfe erteilen.

Dazu möchte ich einiges anmerken:
  1. Die "Sattler" über die bei solchen Problemen so lauthals geschimpft wird sind in den meisten Fällen keine Sattler. Ein Sattler ist nur, wer den Beruf von der Picke auf gelernt hat, insbesondere auch was die Anatomie und die Dynamik eines Pferdes betrifft.
  2. Auch wenn die Meisterpflicht im Sattlerhandwerk weggefallen ist, sind nach wie vor einige Bedingungen zur Führung eines Betriebes zu erfüllen, und nach wie vor haben Sattlerbetriebe Mitglied der Handwerkskammer zu sein.
  3. Sattelverkäufer sind in der Regel keine Sattler. Sie können das gut, was sie gelernt haben - Verkaufen. Wenn es um die Paßform geht sollte der Kunde bei diesen Anbietern schon etliches an Wissen mitbringen und ein Pferd mit unproblematischer Sattellage besitzen.
  4. Ratgeber in Foren sind gewöhnlich Einäugige die eine Gruppe Blinde führen. Bisher hieß es "Papier ist geduldig" um auszusagen das man nicht alles glauben soll was irgendwo geschrieben steht. Online-Foren sind im Gegensatz zu Papier noch viel geduldiger! Viele Bastler, die in der Freizeit an Sätteln basteln, leben dort ihre Profil-Neurosen aus und erweisen Ratsuchenden damit einen Bärendienst. So werden Paßformprobleme anhand von Bilder diagnostiziert und vieles mehr. Ich würde mir das als Sattler nicht zutrauen - dazu müßte ich das Pferd mit Sattel und Reiter in natura sehen.

Wie läßt sich nun im Internet die Spreu vom Weizen trennen?
Ein erster Anhaltspunkt ist das Impressum. Seit einigen Jahren besteht für geschäftsmäßig betrieben Websites die Impressumpflicht. Geschäftsmäßig ist hier nicht mit gewerblich zu verwechseln. Jede Website, die dauerhaft im Net veröffentlicht ist und regelmäßig aktualisiert wird ist geschäftsmäßig. Die Strafandrohung bei Verstoß gegen die Impressumpflicht (Anbieterkennzeichnung) beträgt bis zu 50.000,00 €
Wird bei dieser Strafandrohung und der Aktivität vieler Abmahnanwälte auf einer Sattlerei-Website überhaupt kein oder kein ausreichendes Impressum angeboten, kann ein potentieller Käufer also mit Fug und Recht davon ausgehen das bei diesem Anbieter etwas im Argen liegt.

Ein Impressum für einen Handwerksbetrieb sollte folgendes beinhalten:

Handwerksmeister Max Mustermann
Musterstraße 1
00000 Musterstadt
Telefon: +49 40 000000
Telefax*: +49 40 000000
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Internet*: www.example.com

Zuständige Kammer: Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 1, 000000 Musterstadt
Berufsbezeichnung: Handwerksmeister (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:
Handwerksordnung
(Zu finden im Bundesgesetzblatt I, Seite 3074 in der Fassung vom 24. September 1998)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 0000000

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Fred Friedlich (Anschrift wie oben)**

* Angabe gesetzlich nicht vorgeschrieben.
** wenn der Webauftritt journalistisch-redaktionelle Texte enthält

Mit dieser Impressumpflicht wird also der Verbraucher geschützt. Wer sich bei einem Handwerksbetrieb einen Sattel anfertigen läßt, hat neben der zu erwartenden Fachkenntnis weitere Sicherheiten.

Ebenfalls sollte man Aussagen wie: "Ob ich dieses Handwerk verstehe, könnt Ihr selbst entscheiden ..." auf der Website eines Einzelhandelskaufmann der auch Sättel bastelt, richtig interpretieren können. Ob jemand sein Handwerk versteht, stellt ausschließlich die Prüfungskommission der Handwerkskammer bei Gesellen- und Meisterprüfung fest. Ein Kunde kann ein Werkstück nur oberflächlich begutachten und ist mit dieser Entscheidung überfordert, zumal damit gegebenenfalls Verantwortungen für Fehler dem Kunden zugeschoben werden können.

Sattelprobleme, Reklamationswege
Grundsätzlich besteht seit Januar 2002 eine Gewährleistung von zwei Jahren nach BGB. Dort sind auch die Gewährleistungsansprüche geregelt. Da die Gesetzgebung noch sehr neu ist, wird sich die Handhabe in den nächsten Monaten noch genau klären müssen. Die Nachweispflichtenregelung wird noch überarbeitet werden müssen. Im genauen Schadensfall empfiehlt es sich, bei Problemen die sich nicht gütlich regeln lassen, mit der Handwerkskammer Kontakt auf zu nehmen. Die Handwerkskammern finden sich im Telefonbuch. Nach der bisherigen Regelung würde dies grundsätzlich bedeuten:

Was tun, wenn der Sattel nicht paßt oder nicht der angebotenen Leistung entspricht?
Im Sattlergewerbe sieht es folgendermaßen aus:
Der Sattler hat ein Recht auf mindestens zwei Nachbesserungen. D.h. der Kunde bringt die mangelhafte Ware zurück und der Sattler ändert das Werkstück. (Festzustellen ist hierbei jedenfalls der Grund der mangelnden Paßform - Pferde sind wie alle Lebewesen Veränderungen unterworfen die nicht im Einflußbereich des Sattlers liegen!)

Und, was wenn die offerierte Leistung immer noch nicht der Zufriedenheit des Kunden entspricht?
Bei Wandlung:
Der Kunde erhält den Kaufpreis ganz oder anteilig zurück. Anteilig wenn der Gegenstand schon in Gebrauch war, in der Höhe der Wertminderung durch den Einsatz.
Im Streitfall:
Die Schiedsstelle der Handwerkskammer vermittelt zwischen Handwerker und Kunden. Besonders wichtig ist dies im Falle eines Schadens für die Gebrauchsmängel.
Sollte diese Stelle keine Klärung bringen, muß das Gericht entscheiden. Dazu wird von der Handwerkskammer ein Sachverständiger bestellt, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. In diesem Falle einen anderen Sattlermeister der gleichen Sparte.
Haftung für entstehende Schäden:
Handwerker haben eine gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflicht. Diese reguliert auch die Schäden des Kunden, sofern sie durch mangelhafte Leistung des Sattlers entstanden sind.

Die Handwerkskammer ist zur Wahrung ihres Rufes bemüht, höchstmögliche Objektivität zu wahren. Auch ist eine Bestellung der Schiedsstelle kostenlos. Und man sollte bedenken, das schwarze Schafe auch nicht im Interesse der Handwerkskammer sind.

Noch einmal - Sonderfall:

Eine Sattelanfertigung bei Privatleuten - sprich Hobbybastlern (Darunter ist jeder einzuordnen der nicht das Recht zur Selbständigkeit erlangt)
Es kann nicht reklamiert werden! Bei Paßformmängeln und Problemen, jedoch auch bei auftretenden Unfällen, die leicht tödlich enden können, kann man nur die anfertigende Person haftbar machen. Häufig ist dann mit Schließung des fraglichen "Betriebes" und mit Leistung der Eidesstattlichen Versicherung durch den Inhaber zu rechnen. Eine Anzeige des Tatbestandes kommt einer Anzeige zur Schwarzarbeit gleich, bei der Ausführender und Auftraggeber bestraft werden. Das Strafmaß liegt bei bis zu 10.000€ ohne die noch hinzukommenden Unfallfolgen. Versicherungen zahlen auch nicht, wenn die Unfallursache mit Schwarzarbeit in Verbindung gebracht werden kann. Z.B. bei Unfall mit tödlichem Ausgang für den Reiter wird die Lebensversicherung nicht zahlen.
Ebenfalls ist es eine Überlegung wert, ob und wie Gerichte in einem Schadensersatzprozeß ein Mitverschulden des Auftragsgebers erkennen, wenn dieser handwerkliche Arbeit bei einem Schwarzarbeiter in Auftrag gegeben hatte!
Wer die Herstellung, Umarbeitung oder Reparatur eines Sattels oder Zubehörteils in Auftrag gibt sollte sich also in jedem Fall erkundigen ob der fragliche Betrieb die Berechtigung zur Ausführung des Auftrages hat. So kann man späteren Problemen vorbeugen!

Bei unautorisierten Geschäftsleuten, wenn z.B. der Sattelshop über sein Unerheblichkeitsquantum hinaus kam, oder ein Betrieb ohne *Handwerkskarte (das Recht zur Selbständigkeit in einem Handwerksberuf) einen Sattel anfertigte, spricht man von Schwarzarbeit im Sinne der Handwerkskammer, der Auftraggeber ist dementsprechend der Anstifter dieser Schwarzarbeit. Die Strafen sind auch in diesen Fällen in der gleichen Höhe wie bei sonstiger Schwarzarbeit.
Gegend Unfallkosten kann sich in diesem Falle von Seiten des Ausführenden nicht versichert werden, die Betriebshaftpflicht zahlt nicht.

*Selbstständig in einem zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe
In den Berufen der Anlagen B1 und B2 (darunter Sattler) der HwO können sich Gesellinnen und Gesellen ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen.

*Existenzgründung mit einfachen handwerklichen Tätigkeiten
Existenzgründer, die nur einfache handwerkliche Tätigkeiten anbieten, die nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, können sich ebenfalls ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Allerdings dürfen nicht mehrere einfache Tätigkeiten ausgeübt werden, so daß sie wiederum - insgesamt gesehen - einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen.

Also Augen auf beim Sattelkauf! Der Gesetzgeber hat hinsichtlich des Verbraucherschutzes reichlich Gesetze erlassen - der Verbraucher muß lediglich Gebrauch davon machen.

Aktualisiert ( Samstag, 27. Oktober 2007 12:11 )
 
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