Das Sattlerhandwerk Geselle Meister
Geselle, Meister?
Sattler - Geselle, Meister oder ... Drucken E-Mail
Geschrieben von: Lukas Hodiamont   
Samstag, 30. Oktober 2004 00:00

Sattler - Geselle, Meister oder ...

Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen zur Ablegung der Gesellenprüfung und zur Selbständigkeit

Generell gilt: (Stand 2002)

Selbstständig als Sattler arbeiten kann man, wenn man seine Meisterprüfung abgelegt hat. Diese gilt als Beweis der Befähigung einer Betriebsführung und der fachlichen Qualifikation.

Wie kann man sonst noch Sattler oder selbständiger Sattler werden?

Die Handwerkskammer sieht folgende Ausnahmen vor:

Ablegung der Gesellenprüfung ohne Ausbildung (Lehrzeit):
Ein Anwärter der die doppelte normale Ausbildungszeit im fraglichen Beruf gearbeitet hat, kann eine Externenprüfung ablegen, d.h. er beweist vor der Prüfungskommission, das er alle Fähigkeiten besitzt, die ein Sattlergeselle haben muss. Er hat die normale Gesellenprüfung mit den gleichen Fragen und Leistungsprüfungen vor der Prüfungskommission abzulegen.

Selbständigkeit für einen Gesellen:
Ein Geselle, der die günstige Gelegenheit bekommt ein Sattler-Unternehmen zu übernehmen (Erbschaft etc.), kann dieses auch tun, wenn er in einem Expertengespräch überzeugen kann und Arbeitsproben vorlegt, die seine Fähigkeiten beweisen. Ist der Geselle unter 47, wird ihm die Genehmigung nur solange erteilt, bis er die Meisterprüfung nachgeholt hat. Ab dem 47. Lebensjahr wird dieses wegen der geringen nur noch zu erwartenden Geschäftszeit nicht mehr nachgefordert.

Selbständigkeit für einen Meister:
Ein Meister eines anderen Gewerbes kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn er ebenso in einem Expertengespräch überzeugt und Arbeitsproben seiner Fähigkeit vorweisen kann. Da die Meisterprüfung bereits abgelegt wurde, ist die Genehmigung dauerhaft, eine weitere Meisterprüfung wird nicht verlangt.

Selbständigkeit für Inhaber eines Diploms oder ähnlicher Qualifikation:
Die Genehmigung wird erteilt wenn im Expertengespräch die Qualifikationen nachgewiesen werden können und Arbeitsproben vorgelegt wurden. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse waren zur Erreichung des Diploms schon von Nöten.

Selbständigkeit bei Kooperation mit einem Meister (Konzessionsträger):
Wenn man einen Meister mit der Führung seines Unternehmens in der Form beauftragt, das dieser ein erhebliches Interesse an der Einringung seiner Arbeitsleistung besitzt und ein Mindestmaß an Firmenkapital als Gesellschafter hält.

Es reicht nicht zur Selbständigkeit:
 Hobbykenntnisse vorzuweisen, oder als Kaufmann zu brillieren. Auch ein Studium alleine ist nicht ausschlaggebend. Der Gedanke, nur wenig zu zahlen, um einen Meistertitel durch einen Konzessionsträger zur Verfügung gestellt zu bekommen z.B .von einem Pensionär ist ebenfalls nicht ausreichend, wenn dieser nicht entscheidend am Unternehmen beteiligt ist.
Grundgedanke ist hier immer die Sicherheit des Kunden und die Wahrung dessen Rechte im Schadenfall.

Eine Neuerung die sehr zum Schaden der Kunden ist, liegt in der Gesetzesnovelle zugunsten einer "Unerheblichkeitsregelung". Diese besonders Tankstellen mit Kleinreparaturdienst betreffende Regelung bedeutet im Sattlerfall, das z.B. ein Reitsportgeschäft Reparaturen und sogar Anfertigungen für Kunden würde machen können, wenn diese den Rahmen einer Unerheblichkeit nicht sprengen. D.H. wenn der Anteil am Umsatz (durch Anfertigung und Reparatur) nicht über dem des normalen Geschäftsbetriebes (durch Handel) liegt. Dieses wird von der Handwerkskammer jedoch streng kontrolliert.
Bei der hohen Sicherheitsrelevanz der von Sattlern gefertigten und reparierten Güter sollte man bei solchen Dienstleistungen sehr vorsichtig sein.

Siehe auch Probleme mit dem Sattler und Sattlerwaren

Eine Sattelanfertigung bei Privatleuten - sprich Hobbybastlern (Darunter ist jeder einzuordnen der nicht das Recht zur Selbständigkeit erlangt)
Es kann nicht reklamiert werden! Bei Paßformmängeln und Problemen, jedoch auch bei auftretenden Unfällen, die leicht tödlich enden können, kann man nur die anfertigende Person haftbar machen. Häufig ist dann mit Schließung des fraglichen "Betriebes" und mit Leistung der Eidesstattlichen Versicherung durch den Inhaber zu rechnen. Eine Anzeige des Tatbestandes kommt einer Anzeige zur Schwarzarbeit gleich, bei der Ausführender und Auftraggeber bestraft werden. Das Strafmaß liegt bei bis zu 10.000€ ohne die noch hinzukommenden Unfallfolgen. Versicherungen zahlen auch nicht, wenn die Unfallursache mit Schwarzarbeit in Verbindung gebracht werden kann. Z.B. bei Unfall mit tödlichem Ausgang für den Reiter wird die Lebensversicherung nicht zahlen.
Ebenfalls ist es eine Überlegung wert, ob und wie Gerichte in einem Schadensersatzprozeß ein Mitverschulden des Auftragsgebers erkennen, wenn dieser handwerkliche Arbeit bei einem Schwarzarbeiter in Auftrag gegeben hatte!
Wer die Herstellung, Umarbeitung oder Reparatur eines Sattels oder Zubehörteils in Auftrag gibt sollte sich also in jedem Fall erkundigen ob der fragliche Betrieb die Berechtigung zur Ausführung des Auftrages hat. So kann man späteren Problemen vorbeugen!

Bei unautorisierten Geschäftsleuten, wenn z.B. der Sattelshop über sein Unerheblichkeitsquantum hinaus kam, oder eine Firma ohne Meister einen Sattel anfertigte, spricht man von Schwarzarbeit im Sinne der Handwerkskammer, der Auftraggeber ist dementsprechend der Anstifter dieser Schwarzarbeit. Die Strafen sind auch in diesen Fällen in der gleichen Höhe wie bei sonstiger Schwarzarbeit.

Gegend Unfallkosten kann sich in diesem Falle von Seiten des Ausführenden nicht versichert werden, die Betriebshaftpflicht zahlt nicht.

 
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