Das Sattlerhandwerk Rechtliches
Rechtliches
Auszug aus der Handwerkordnung Drucken E-Mail
Geschrieben von: Lukas Hodiamont   
Samstag, 30. Oktober 2004 00:00

Auszug aus der Handwerkordnung

(Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks)

HwO § 1
1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.
2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

HwO § 2
Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige Handwerker gelten auch
1.  für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
    sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren
    zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte
    handwerksmäßig bewirkt werden,
2.  für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen
    Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen
    verbunden sind,
3.  für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks,
    der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts-
    und Berufszweige verbunden sind.

HwO § 3
1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.
2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Handwerksbetriebe, wenn sie
1.  Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des
    Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.  Leistungen an Dritte bewirken, die
    a)  als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen
        Überlassung üblich sind oder
    b)  in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder
        Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
    c)  in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder
        Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem
        Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind, sofern die Übernahme dieser
        Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder
    d)  auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht beruhen

HwO § 4
1) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßinsolvenzverwalter oder Nachlaßpfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerkskammer kann Erben bis zur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betriebs gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim Tod des Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben.
2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des selbständigen Handwerkers darf der Betrieb nur fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
3) Nach dem Tod eines den Betrieb einer Personengesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7 Abs. 4) dürfen der Ehegatte oder der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres die Leitung des Betriebs für die Dauer eines Jahres übernehmen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

HwO § 5
Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

HwO § 5a
1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das Ergebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften dürfen sich gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten, unterrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

 

Übersicht über zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke

Sattler/in: Aktuelles zu diesem Beruf

Regierungsentwurf zur Reform der Handwerksordnung

Am 28. Mai 2003 hat die deutsche Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Handwerksordnung gebilligt. 65 der insgesamt 94 Handwerke mit Meistervorbehalt soll es künftig möglich sein, einen Handwerksbetrieb auch ohne Meisterbrief zu führen. Dieser Entwurf, dem der Bundesrat noch zustimmen muß, gilt als wichtiges Element der Agenda 2010 und soll die Existenzgründung im Handwerk erleichtern sowie die Ausbildung im Handwerk attraktiver machen Die Ausübung folgender Gewerbe ist auch nach der Änderung der
Handwerksordnung an einen Meisterbrief gebunden (Anlage A HwO):

  • Maurer und Betonbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Gerüstbauer
  • Schornsteinfeger
  • Metallbauer
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Feinmechaniker
  • Zweiradmechaniker
  • Kälteanlagenbauer
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Büchsenmacher
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Elektromaschinenbauer
  • Tischler
  • Boots- und Schiffbauer
  • Seiler
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker
  • Glaser
  • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Vulkaniseure und Reifenmechaniker
  • Elektrotechniker

Folgende Gewerbe können künftig auch ohne einen Meisterbrief ausgeübt werden (Anlage B HwO):

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Brunnenbauer
  • Steinmetzen und Steinbildhauer
  • Maler und Lackierer
  • Stukkateure
  • Chirurgiemechaniker
  • Informationstechniker
  • Klempner
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Uhrmacher
  • Graveure
  • Bäcker
  • Konditoren
  • Fleischer
  • Metallbildner
  • Galvaniseure
  • Metall- und Glockengießer
  • Schneidwerkzeugmechaniker
  • Gold- und Silberschmiede
  • Parkettleger
  • Rolladen- und Jalousiebauer
  • Modellbauer
  • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  • Holzbildhauer
  • Böttcher
  • Korbmacher
  • Damen- und Herrenschneider
  • Sticker
  • Modisten
  • Weber
  • Segelmacher
  • Kürschner
  • Schuhmacher
  • Sattler und Feintäschner
  • Raumausstatter
  • Müller
  • Brauer und Mälzer
  • Weinküfer
  • Friseure
  • Textilreiniger
  • Wachszieher
  • Gebäudereiniger
  • Glasveredler
  • Feinoptiker
  • Glas- und Porzellanmaler
  • Edelsteinschleifer und -graveure
  • Fotografen
  • Buchbinder
  • Buchdrucker: Schriftsetzer: Drucker
  • Siebdrucker
  • Flexografen
  • Keramiker
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Klavier- und Cembalobauer
  • Handzuginstrumentenmacher
  • Geigenbauer
  • Bogenmacher
  • Metallblasinstrumentenmacher
  • Holzblasinstrumentenmacher
  • Zupfinstrumentenmacher
  • Vergolder
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
 
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