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Sattelprobleme, Reklamationswege |
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Geschrieben von: Lukas Hodiamont
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Samstag, 30. Oktober 2004 00:00 |
Sattelprobleme, ReklamationswegeGrundsätzlich besteht seit Januar 2002 eine Gewährleistung von zwei Jahren nach BGB. Dort sind auch die Gewährleistungsansprüche geregelt. Da die Gesetzgebung noch sehr neu ist, wird sich die Handhabe in den nächsten Monaten noch genau klären müssen. Die Nachweispflichtenregelung wird noch überarbeitet werden müssen. Im genauen Schadensfall empfiehlt es sich, bei Problemen die sich nicht gütlich regeln lassen, mit der Handwerkskammer Kontakt auf zu nehmen. Die Handwerkskammern finden sich im Telefonbuch. Nach der bisherigen Regelung würde dies grundsätzlich bedeuten:
Was tun, wenn der Sattel nicht paßt oder nicht der angebotenen Leistung entspricht? Im Sattlergewerbe sieht es folgendermaßen aus: Der Sattler hat ein Recht auf mindestens zwei Nachbesserungen. D.h. der Kunde bringt die mangelhafte Ware zurück und der Sattler ändert das Werkstück. (Festzustellen ist hierbei jedenfalls der Grund der mangelnden Paßform - Pferde sind wie alle Lebewesen Veränderungen unterworfen die nicht im Einflußbereich des Sattlers liegen!)
Und was wenn die offerierte Leistung immer noch nicht der Zufriedenheit des Kunden entspricht? Bei Wandlung: Der Kunde erhält den Kaufpreis ganz oder anteilig zurück. Anteilig wenn der Gegenstand schon in Gebrauch war in der Höhe der Wertminderung durch den Einsatz. Im Streitfall: Die Schiedsstelle der Handwerkskammer vermittelt zwischen Handwerker und Kunden. Besonders wichtig ist dies im Falle eines Schadens für die Gebrauchsmängel. Sollte diese Stelle keine Klärung bringen, muß das Gericht entscheiden. Dazu wird von der Handwerkskammer ein Sachverständiger bestellt, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. In diesem Falle einen anderen Sattlermeister der gleichen Sparte. Haftung für entstehende Schäden: Handwerker haben eine gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflicht. Diese reguliert auch die Schäden des Kunden sofern sie durch mangelhafte Leistung des Sattlers entstanden sind.
Die Handwerkskammer ist zur Wahrung ihres Rufes bemüht, höchstmögliche Objektivität zu wahren. Auch ist eine Bestellung der Schiedsstelle kostenlos. Und man sollte bedenken, das schwarze Schafe auch nicht im Interesse der Handwerkskammer sind.
Noch einmal - Sonderfall: Eine Sattelanfertigung bei Privatleuten - sprich Hobbybastlern (Darunter ist jeder einzuordnen der nicht das Recht zur Selbständigkeit erlangt) Es kann nicht reklamiert werden! Bei Paßformmängeln und Problemen, jedoch auch bei auftretenden Unfällen, die leicht tödlich enden können, kann man nur die anfertigende Person haftbar machen. Häufig ist dann mit Schließung des fraglichen "Betriebes" und mit Leistung der Eidesstattlichen Versicherung durch den Inhaber zu rechnen. Eine Anzeige des Tatbestandes kommt einer Anzeige zur Schwarzarbeit gleich, bei der Ausführender und Auftraggeber bestraft werden. Das Strafmaß liegt bei bis zu 10.000€ ohne die noch hinzukommenden Unfallfolgen. Versicherungen zahlen auch nicht, wenn die Unfallursache mit Schwarzarbeit in Verbindung gebracht werden kann. Z.B. bei Unfall mit tödlichem Ausgang für den Reiter wird die Lebensversicherung nicht zahlen. Ebenfalls ist es eine Überlegung wert, ob und wie Gerichte in einem Schadensersatzprozeß ein Mitverschulden des Auftragsgebers erkennen, wenn dieser handwerkliche Arbeit bei einem Schwarzarbeiter in Auftrag gegeben hatte! Wer die Herstellung, Umarbeitung oder Reparatur eines Sattels oder Zubehörteils in Auftrag gibt sollte sich also in jedem Fall erkundigen ob der fragliche Betrieb die Berechtigung zur Ausführung des Auftrages hat. So kann man späteren Problemen vorbeugen!
Bei unautorisierten Geschäftsleuten, wenn z.B. der Sattelshop über sein Unerheblichkeitsquantum hinaus kam, oder eine Firma ohne Meister einen Sattel anfertigte, spricht man von Schwarzarbeit im Sinne der Handwerkskammer, der Auftraggeber ist dementsprechend der Anstifter dieser Schwarzarbeit. Die Strafen sind auch in diesen Fällen in der gleichen Höhe wie bei sonstiger Schwarzarbeit.
Gegend Unfallkosten kann sich in diesem Falle von Seiten des Ausführenden nicht versichert werden, die Betriebshaftpflicht zahlt nicht.
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